Amtsangemessene Alimentation Teil 6

von Harro Rhenius

Schon aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Gewährung einer höheren als der gesetzlich geregelten Alimentation (Gesetzesvorbehalt der Besoldung und Versorgung) sind die Anträge durch einen entsprechenden Bescheid abzulehnen. Der weitere Rechtsweg (Widerspruch und Klage) bleibt damit eröffnet.
Für die bei den kommunalen und sonstigen Dienstherren zuständigen Dienststellen ist anliegend ein mit dem DLZP abgestimmtes Muster eines ablehnenden Bescheides, der auf entsprechende Musteranträge rekurriert, beigefügt (Anlage). Je nach Antragstext wäre der Bescheid ggf. anzupassen. Für den Landesbereich ist eine Ruhendstellung von Verfahren nicht vorgesehen. Soweit Widersprüche erhoben werden, werden diese zurückgewiesen. Es bleibt dann den Betroffenen überlassen, zu entscheiden, ob sie den Klageweg beschreiten wollen. Diese Verfahrensweise ist in Übereinstimmung mit der Praxis in anderen Ländern geboten, um zu verhindern, dass für die Dienstherren angesichts der langen Dauer verwaltungsgerichtlicher und verfassungsrechtlicher Gerichtsverfahren unkalkulierbare Kostenrisiken entstehen.

Es wird eine entsprechende Vorgehensweise empfohlen.

Es ist beabsichtigt, auch noch Musterformulierungen für Widerspruchsbescheide zu erarbeiten, wenn und soweit Widersprüche eingehen werden. Dafür müssen aber zunächst die Inhalte der Widersprüche bekannt werden. Diese Musterformulierungen können auch anderen Dienstherrn nach Bedarf zur Verfügung gestellt werden."

Die Musterablehnung des DLZP:

"mit Ihrem oben angegebenem Schreiben beantragen Sie Besoldungsbestandteile nachzuzahlen die Ihnen zu Unrecht vorenthalten worden seien.

Dieser Antrag wird abgelehnt.

Begründung:
Gemäß § 3 Absatz 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) wird die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt.

Die Überprüfung hat ergeben, dass die Ihnen gezahlte Besoldung in der jeweils nach dem Gesetz bestimmten Höhe gezahlt wurde.

Somit besteht kein Anspruch auf eine höhere Besoldung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim
Zuständige Behörde schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass E-Mails an das DLZP nicht den Schriftformerfordernissen eines Widerspruchs genügen, da kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente besteht.
Das Schriftstück, mit dem Widerspruch erhoben wird, muss mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Neben der Zusendung eines schriftlichen Widerspruchs auf dem Postweg besteht auch die Möglichkeit der Übermittlung per Fax.
Mit freundlichen Grüßen"
Quelle:https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,119068.0.html
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