Liebe Kolleginnen und Kollegen
mit der Frage „Wann gehst Du in den Ruhestand?“ sehen sich pensionsnahe Lehrerjahrgänge oftmals konfrontiert. Die Antworten fallen unterschiedlich aus. Entweder heißt es: “Ich weiß nicht so genau, wann ich gehen kann,“ oder „ich habe schon bestimmte Pläne.“
Eine Erkrankung kann ebenfalls die Frage nach dem Ausscheiden aus dem Schuldienst aufwerfen. Mit steigendem Lebensalter stehen Kolleginnen und Kollegen auch vor der Frage, ob man früher gehen oder bis zur gesetzlichen Altersgrenze bleiben soll?
Der öffentliche Dienst bietet eine Reihe von Möglichkeiten für einen flexiblen Übergang aus dem Berufsleben.
Als Serviceangebot für Mitglieder aber auch andere interessierte Beamtinnen oder Beamte haben wir unseren Service erweitert und ausgebaut, um gerade diese Fragen beantworten zu können.
Die Interessenvertretung der Lehrkräfte in Schleswig-Holstein wird sich weiterhin über die Dachverbände dbbsh und dbb &tarifunion nachdrücklich für eine weitere Verbesserung bei Ruhestand und Ruhegehalt einsetzen. Dabei ist die Forderung nach Abschaffung der Beamtenversorgung und die Einführung einer Einheitsversicherung (genannt Bürgerversicherung) abzulehnen. Gerade bei diesen Fragen haben wir uns für unsere älteren Mitglieder engagiert. Ohne Ihre Unterstützung laufen unsere Bemühungen jedoch ins Leere.
Mit der Broschüre „Alles rund um den Ruhestand“ will die Interessenvertretung der Lehrkräfte in Schleswig-Holstein die Wege in den Ruhestand aufzeigen und den Kolleginnen und Kollegen auf diese Weise Informationen und Hilfestellungen angesichts der Vielfalt der Rechtsbestimmungen geben. Verschiedene Optionen und Modelle für den Ruhestandseintritt werden ausführlich dargestellt und erläutert. Danach schließen sich wichtige Informationen zum Ruhegehalt an.
Der Dank richtet sich an alle Mitarbeiter der Broschüre, insbesondere aber an Christa Niklas und Ubbo Minks vom bayerischen Realschullehrerverband (brlv), ohne die diese Broschüre nicht entstanden wäre. Mein Dank geht auch an Harro Rhenius, der den Text adaptiert hat, Elke Stamm, Johannes Willer und Marc Schmidt, die geholfen haben, diese Broschüre den speziellen Verhältnissen in Schleswig-Holstein anzupassen.
Die Broschüre kann bei unserer Geschäftsstelle angefordert werden. Für Mitglieder ist die Broschüre kostenlos, Nichtmitglieder zahlen 9,50 € (incl. Versand). Wenn Sie auf das rechts stehende Bild der Broschüre klicken, können Sie sich das Bestellformular herunterladen.
Im nachfolgenden Atikel können Sie sich einen Eindruck vom Inhalt machen:
11.2 Ruhegehaltssatz
Wie viel Prozent der Bezüge ergeben mein Ruhegehalt?
Der Ruhegehaltssatz drückt den Anteil der ruhegehaltfähigen Bezüge aus, der dem Versorgungsempfänger als Ruhegehalt gewährt wird.
Hier kann eine Berechnung nach dem sog. „Alten Recht“ erfolgen, gültig bis 31. Dezember 1991, oder nach dem „Neuen Recht“, gültig ab 1. Januar 1992, bzw. nach einer Vergleichsberechnung für Beamte, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits im Dienst waren. Letztere Regelung wird für die meisten Lehrkräfte zutreffen, die in den kommenden Jahren in den Ruhestand treten werden.
Bestimmungen des neuen Rechts
Es gilt die sog. lineare Pensionsskala. Eine Beamtin oder ein Beamter kann erst nach 40 Jahren statt wie früher nach 35 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit die Höchstpension erreichen.
- Mit dem Versorgungsänderungsgesetz von 2001 erfolgte zudem die Absenkung der
Höchstversorgung von 75 % auf 71,75 %. Vorhandene Versorgungsempfänger
wurden durch schrittweise Absenkung des Ruhegehaltssatzes in die Änderung
- Berechnet wird der Ruhegehaltssatz nach dem neuen Recht aus der Summe der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit, und zwar mit 1,79375 Prozentpunkten pro vollem
Jahr Dienstzeit.
Der Höchstsatz von 71,75 % wird demnach mit 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht.
Bei einer längeren Teilzeitbeschäftigung liegt der Ruhegehaltssatz in der Regel unter dem Höchstsatz von 71,75 % wegen der anteiligen Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstjahre.
Die Berechnung des Ruhegehalts
Übergangsrecht
Für Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 1991 im Dienst waren, gilt die Besitzstandswahrung in Bezug auf die erreichten Dienstjahre. Für diese Beamtinnen und Beamten wird mit dem Stichtag 31.12.1991 nach dem alten Recht festgestellt, wie hoch die bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche sind. Das bedeutet, dass der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt.
Ab 01.01.1992 steigt der Ruhegehaltssatz um 1 % pro ruhegehaltfähiges Dienstjahr, soweit zum 31.12.1991 10 Dienstjahre erreicht waren.
Für diese Beamtengruppe erfolgt im Versorgungsfall eine Vergleichsberechnung nach folgendem Verfahren:
- Zunächst wird der Ruhegehaltssatz nach dem neuen Recht ermittelt. Wird der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % erreicht, kommt die Übergangsregelung nicht zur Anwendung.
- Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Berechnung in zwei Schritten. Berechnet werden der Ruhegehaltssatz für die Zeiten vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1991.
Der günstigere Ruhegehaltssatz ist dann maßgebend. Sollte das neue Recht günstiger sein, wird dieses angewendet. Der nach der Übergangsregelung festgestellte Ruhegehaltssatz darf dabei den ausschließlich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht festgestellten Ruhegehaltssatz nicht überschreiten.
Die Berechnungen sind mit der Neuregelung des Versorgungsrechts zu vergleichen. Die Dienstzeiten werden alle anteilig addiert. Seit 2013 gilt die neue Formel.
Berechnung nach § 16 SHBeamtVG
Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit
An Fach- Hochschulausbildung werden nur statt 2 Jahre 125,00 Tage 2 Jahre, 297 Tage berücksichtigt (§12 SHBeamtVG)
Zeiten einer praktischen Ausbildung Jahr 351,00 Tage
Übrige gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit 30 Jahre 149,06 Tage
Zusammen34 Jahre 260,06 Tage
Ruhegehaltssatz: 34.71 Jahre x 1.79375 % = 62.26 %
Berechnung nach § 84(1) SHBeamtVG (Besitzstandsregelung)
Ruhegehaltfähige Zeit: |
|
bis 31.12.1991: |
13 Jahre 319.56 Tage |
ab 01.01.1992: Ruhegehaltssatz: |
21 Jahre 112.50 Tage |
Besitzstand zum 31.12.1991: |
43.00 % |
Erhöhung ab 01.01.1992: 21,31 x 1 % = |
21.31 % |
zusammen: |
64.31 % |
Nach § 84(9) SHBeamtVG Kürzung um 0.95667: |
61.52 % |
Da die Berechnung nach § 84(1) SHBeamtVG zu keinem günstigeren Ergebnis führt, erübrigt sich die Berechnung der Begrenzung nach § 84(3) S. 2 SHBeamtVG.
Der Ruhegehaltssatz wird nach neuem Recht berechnet und beträgt: 62.26 %
11.3 Höhe des Ruhegehalts
Aus welchen Bezügen berechnet sich mein Ruhegehalt?
Ruhegehaltfähige Bezüge x Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt
Berechnung der Versorgungsbezüge
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge:
Besoldungstabelle Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2018
Grundgehalt (Besoldungsgruppe A 13, Stufe 12) 5.021,87 €
Familienzuschlag (FZ): 0,00 €
Zusammen: 5.021,87 €
Ruhegehalt: 5.021,87 € x 62,26 % = 0,51 €
Summe:3.127,13 €
Berechnung des Kindererziehungszuschlags (§ 58 SHBeamtVG)
Erziehungszeiten, die dem Beamten zuzuordnen sind:
06.07.1978: Friedrich
Erziehungszeiten: 06.07.1978-31.07.1996
15.07.1980: Malte
Erziehungszeiten: 15.07.1980-31.07.1998
Es folgt die Berechnung des Kindererziehungszuschlags (KEZ) gem. § 58 SHBeamtVG einschließlich der Begrenzungsregelung gem. § 58(5).
01.08.1978-06.08.1978: KEZ = 2,69 € * 0,19 Monate: |
0,51 € |
Anteil Ruhegehalt: 6,00 Tage / 34,71 Jahre * 3.126,62 €: |
1,80 € |
Summe Kindererziehungszuschlag (KEZ): |
0.51 € |
Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags (§ 58 SHBeamtVG) Für keine dieser Erziehungszeiten wird ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gewährt.
Begrenzung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 58(9) SHBeamtVG:
Erhöhtes Ruhegehalt: 3.126,62 € + 0,51 € = 3.127,13 €
Erreichbare Höchstversorgung:
Das um den Zuschlag erhöhte Ruhgehalt ist nicht höher als die erreichbare Höchstversorgung. Diese Regelung verursacht daher keine Kürzung des Zuschlags.