Liebe Kolleginnen und Kollegen

mit der Frage „Wann gehst Du in den Ruhestand?“ sehen sich pensionsnahe Lehrerjahrgänge oftmals konfrontiert. Die Antworten fallen unterschiedlich aus. Entweder heißt es: “Ich weiß nicht so genau, wann ich gehen kann,“ oder „ich habe schon bestimmte Pläne.“

Eine Erkrankung kann ebenfalls die Frage nach dem Ausscheiden aus dem Schuldienst aufwerfen. Mit steigendem Lebensalter stehen Kolleginnen und Kollegen auch vor der Frage, ob man früher gehen oder bis zur gesetzlichen Altersgrenze bleiben soll?

Der öffentliche Dienst bietet eine Reihe von Möglichkeiten für einen flexiblen Übergang aus dem Berufsleben.

Als Serviceangebot für Mitglieder aber auch andere interessierte Beamtinnen oder Beamte haben wir unseren Service erweitert und ausgebaut, um gerade diese Fragen beantworten zu können.

Die Interessenvertretung der Lehrkräfte in Schleswig-Holstein wird sich weiterhin über die Dachverbände dbbsh und dbb &tarifunion nachdrücklich für eine weitere Verbesserung bei Ruhestand und Ruhegehalt einsetzen. Dabei ist die Forderung nach Abschaffung der Beamtenversorgung und die Einführung einer Einheitsversicherung (genannt Bürgerversicherung) abzulehnen. Gerade bei diesen Fragen haben wir uns für unsere älteren Mitglieder engagiert. Ohne Ihre Unterstützung laufen unsere Bemühungen jedoch ins Leere.

Mit der Broschüre „Alles rund um den Ruhestand“ will die Interessenvertretung der Lehrkräfte in Schleswig-Holstein die Wege in den Ruhestand aufzeigen und den Kolleginnen und Kollegen auf diese Weise Informationen und Hilfestellungen angesichts der Vielfalt der Rechtsbestimmungen geben. Verschiedene Optionen und Modelle für den Ruhestandseintritt werden ausführlich dargestellt und erläutert. Danach schließen sich wichtige Informationen zum Ruhegehalt an.

Der Dank richtet sich an alle Mitarbeiter der Broschüre, insbesondere aber an Christa Niklas und Ubbo Minks vom bayerischen Realschullehrerverband (brlv), ohne die diese Broschüre nicht entstanden wäre. Mein Dank geht auch an Harro Rhenius, der den Text adaptiert hat, Elke Stamm, Johannes Willer und Marc Schmidt, die geholfen haben, diese Broschüre den speziellen Verhältnissen in Schleswig-Holstein anzupassen.

Die Broschüre kann bei unserer Geschäftsstelle angefordert werden. Für Mitglieder ist die Broschüre kostenlos, Nichtmitglieder zahlen 9,50 € (incl. Versand). Wenn Sie auf das rechts stehende Bild der Broschüre klicken, können Sie sich das Bestellformular herunterladen.

 

Im nachfolgenden Atikel können Sie sich einen Eindruck vom Inhalt machen:

11.2 Ruhegehaltssatz

Wie viel Prozent der Bezüge ergeben mein Ruhegehalt?

Der Ruhegehaltssatz drückt den An­teil der ruhegehaltfähigen Bezüge aus, der dem Versorgungsempfänger als Ruhegehalt gewährt wird.

Hier kann eine Berechnung nach dem sog. „Alten Recht“ erfolgen, gültig bis 31. Dezember 1991, oder nach dem „Neuen Recht“, gültig ab 1. Januar 1992, bzw. nach einer Ver­gleichsberechnung für Beamte, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits im Dienst waren. Letztere Regelung wird für die meisten Lehrkräfte zutreffen, die in den kommenden Jahren in den Ruhestand treten werden.

Bestimmungen des neuen Rechts

Es gilt die sog. lineare Pensionsskala. Eine Beamtin oder ein Beamter kann erst nach 40 Jahren statt wie früher nach 35 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit die Höchst­pension erreichen.

  • Mit dem Versorgungsänderungs­gesetz von 2001 erfolgte zudem die Absenkung der
        Höchstversorgung von 75 % auf 71,75 %. Vorhandene Ver­sorgungsempfänger  
        wurden durch schrittweise Absenkung des Ruhege­haltssatzes in die Änderung
       
  • Berechnet wird der Ruhegehaltssatz nach dem neuen Recht aus der Summe der
         ruhegehaltfähigen Dienstzeit, und zwar mit 1,79375 Prozentpunkten pro vollem
        Jahr Dienstzeit.


Der Höchstsatz von 71,75 % wird demnach mit 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht.

Bei einer längeren Teilzeitbe­schäftigung liegt der Ruhege­haltssatz in der Regel unter dem Höchstsatz von 71,75 % wegen der anteiligen Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstjahre.


Die Berechnung des Ruhegehalts

Übergangsrecht

Für Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 1991 im Dienst waren, gilt die Be­sitzstandswahrung in Bezug auf die erreichten Dienstjahre. Für diese Beamtinnen und Beamten wird mit dem Stich­tag 31.12.1991 nach dem alten Recht festgestellt, wie hoch die bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche sind. Das bedeutet, dass der am 31. De­zember 1991 erreichte Ruhegehalts­satz gewahrt bleibt.

Ab 01.01.1992 steigt der Ruhege­haltssatz um 1 % pro ruhegehaltfähiges Dienstjahr, soweit zum 31.12.1991 10 Dienstjahre erreicht waren.

Für diese Beamtengruppe erfolgt im Versorgungsfall eine Vergleichsbe­rechnung nach folgendem Verfahren:

  • Zunächst wird der Ruhegehaltssatz nach dem neuen Recht ermittelt. Wird der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % erreicht, kommt die Übergangsregelung nicht zur An­wendung.
  • Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Berechnung in zwei Schritten. Be­rechnet werden der Ruhegehaltssatz für die Zeiten vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1991.

Der günstigere Ruhegehaltssatz ist dann maßgebend. Sollte das neue Recht günstiger sein, wird dieses angewendet. Der nach der Übergangsregelung festgestellte Ruhegehaltssatz darf dabei den ausschließlich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht festgestellten Ruhegehaltssatz nicht über­schreiten.

Die Berechnungen sind mit der Neu­regelung des Versorgungsrechts zu vergleichen. Die Dienstzeiten werden alle anteilig addiert. Seit 2013 gilt die neue Formel.

Berechnung nach § 16 SHBeamtVG

Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit

An Fach- Hochschulausbildung werden nur statt 2 Jahre 125,00 Tage 2 Jahre, 297 Tage berücksichtigt (§12 SHBeamtVG)
Zeiten einer praktischen Ausbildung Jahr 351,00 Tage
Übrige gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit 30 Jahre 149,06 Tage

Zusammen34 Jahre 260,06 Tage

Ruhegehaltssatz:   34.71 Jahre x 1.79375 % = 62.26 %

 Berechnung nach § 84(1) SHBeamtVG (Besitzstandsregelung)

Ruhegehaltfähige Zeit:

 

  bis 31.12.1991:

13 Jahre 319.56 Tage

  ab  01.01.1992:

Ruhegehaltssatz:

21 Jahre 112.50 Tage

  Besitzstand zum 31.12.1991:

43.00 %

  Erhöhung ab 01.01.1992: 21,31 x 1 % =

21.31 %

  zusammen:

64.31 %

  Nach § 84(9) SHBeamtVG Kürzung um 0.95667:

61.52 %

 Da die Berechnung nach § 84(1) SHBeamtVG zu keinem günstigeren Ergebnis führt, erübrigt sich die Berechnung der Begrenzung nach § 84(3) S. 2 SHBeamtVG.

Der Ruhegehaltssatz wird nach neuem Recht berechnet und beträgt: 62.26 %

 11.3 Höhe des Ruhegehalts

Aus welchen Bezügen berechnet sich mein Ruhegehalt?

Ruhegehaltfähige Bezüge x Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt

Berechnung der Versorgungsbezüge

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge:

  Besoldungstabelle Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2018

  Grundgehalt (Besoldungsgruppe A 13, Stufe 12) 5.021,87 €

  Familienzuschlag (FZ): 0,00 €

  Zusammen: 5.021,87 €

Ruhegehalt:  5.021,87 € x 62,26 % = 0,51 €

Summe:3.127,13 €

Berechnung des Kindererziehungszuschlags (§ 58 SHBeamtVG)

Erziehungszeiten, die dem Beamten zuzuordnen sind:

06.07.1978: Friedrich

Erziehungszeiten: 06.07.1978-31.07.1996
15.07.1980: Malte

Erziehungszeiten: 15.07.1980-31.07.1998

Es folgt die Berechnung des Kindererziehungszuschlags (KEZ) gem. § 58 SHBeamtVG einschließlich der Begrenzungsregelung gem. § 58(5).

01.08.1978-06.08.1978: KEZ = 2,69 € * 0,19 Monate:  

0,51 €

Anteil Ruhegehalt: 6,00 Tage / 34,71 Jahre * 3.126,62 €:

1,80 €

Summe Kindererziehungszuschlag (KEZ):

0.51 €


Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags (§ 58 SHBeamtVG)
Für keine dieser Erziehungszeiten wird ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gewährt.

Begrenzung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 58(9) SHBeamtVG:

Erhöhtes Ruhegehalt: 3.126,62 € + 0,51 € = 3.127,13 €

Erreichbare Höchstversorgung:

 

Das um den Zuschlag erhöhte Ruhgehalt ist nicht höher als die erreichbare Höchstversorgung. Diese Regelung verursacht daher keine Kürzung des Zuschlags.